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Sozialermäßigungen
Die Musikschule gewährt auf Antrag eine Sozialermäßigung von 50 % auf die jeweiligen Entgelte. Berechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (SGBII), Sozialgeld (SGB XII) und nach dem Asylbewerberleistungsgestz (AsylbewLG). Haben Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf diese Leistungen, dann haben Sie auch Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem Bildung- und Teilhabepaket. Die Anträge können bei der Stadt Minden gestellt werden. Wir sind Ihnen bei der Beantragung gern behilflich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Musikschule Minden gGmbH (gültig ab 01.01.2022)
1. Aufgabe
Die Musikschule Minden gGmbH fördert die musikalische und künstlerische Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die musikalische Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan und das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
2. Allgemeines
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Musikschule Minden gGmbH, nachfolgend Musikschule genannt, und der/dem Teilnehmer/in bzw. ihrer/ihrem/seiner/seinem gesetzlichen Vertreter/in, nachfolgend Schüler/in genannt.
2.2. Die Rechtsbeziehung zwischen der Musikschule und dem/der Schüler/in ist privatrechtlicher Natur und in einem Unterrichts vertrag geregelt.
3. Unterrichtsangebot
3.1. Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Kernbereich und einen Projektbereich. Die Musikschule kann weitere Unterrichts angebote entwickeln, die sie dem Kern- oder Projektbereich zuordnet.
3.2. Der Kernbereich umfasst das fortlaufende Unterrichtsangebot in den Sparten „musik.steps“, „musik.schule“ und „musik. -Xperience“. Die Angebote im Einzelnen mit den jeweiligen Altersstufen, Regel teilnehmer zahlen, Kursdauern und Unterrichts zeiten und die Höhe der Entgelte sind dem jeweiligen Unterrichts programm und dem gültigen „Tarif zu den Allgemeinen Geschäfts bedingungen“ zu entnehmen.
3.3. Im Projektbereich werden Kurse und Workshops von begrenzter Dauer angeboten. Die Entgelte und Bedingungen für Work shops und Kurse werden von der Geschäftsführung der Musik schule festgelegt und sind dem jeweiligen Kursprospekt zu entnehmen.
3.4. Im Anfangsunterricht ist der Gruppenunterricht die Regel. Über Gruppenstärke und Länge der Unterrichtseinheiten im Instrumental- und Vokalunterricht entscheidet die Geschäftsführung, wobei Leistung und Begabung der Schüler/innen berücksichtigt werden.
3.5. Die Musikschule erwartet von ihren Schüler/innen entsprechend ihres Leistungsstandes die Wahrnehmung von Ensemble angeboten, sowie die Teilnahme an Konzerten und Auftritten der Musikschule. Die Vorbereitung und Teilnahme an Musikschul konzerten gelten zusammen eine Unterrichtseinheit ab.
4. Anmeldungen:
4.1. Anmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Entsprechende Formulare sind im Sekretariat der Musikschule erhältlich. Die endgültige Aufnahme richtet sich nach der Zahl der freien Unterrichtsplätze im jeweiligen Fach.
4.2. Mit der Wahrnehmung der ersten Unterrichtsstunde wird zwischen Schüler/in und Musikschule ein wirksamer Unterrichtsvertrag geschlossen.
4.3. Schüler/innen haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsort, eine bestimmte Unterrichtsform, ein bestimmtes Unterrichtsdatum oder auf Unterricht durch eine bestimmte Lehrkraft.
4.4. Die Musikschule ist bei zu geringen Teilnehmerzahlen berechtigt, eine Gruppe neu zusammenzustellen, zwei Kurse an einem Ort zusammenzufassen oder die Unterrichtszeit zu verkürzen. Dies gilt auch wenn die Teilnehmerzahl während eines laufenden Gruppenangebotes abnimmt und auch für instrumentalen oder vokalen Gruppenunterricht. Beiden Vertragsparteien steht für diesen Fall ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu.
5. Probezeit:
Für alle Unterrichtsangebote im Kernbereich gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit. Der/dem Schüler/in steht in der Probezeit ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu.
6. Kündigung des Unterrichts:
6.1. Zeitlich befristete Angebote wie Kurse oder Workshops enden ohne Kündigung mit der für sie vorgesehenen Kurs- oder Workshopdauer. Bei diesen Angeboten scheidet eine ordentliche Kündigung aus.
6.2. Angebote im Kernbereich sind nach Ablauf der Probezeit nur zum 30.04., 31.08. bzw. 31.12. eines jeden Jahres ordentlich kündbar. Die Kündigung muss dem Sekretariat der Musikschule bis zum 15.03., 15.07. bzw. 15.11. vorliegen.
6.3. Der Geschäftsführer der Musikschule Minden entscheidet in begründeten Fällen, zum Beispiel bei längerfristigen Erkrankungen, auf schriftlichen Antrag über Ausnahmeregelungen oder zeitweilige
Beurlaubungen.
6.4. Bei Verstößen gegen diese AGB kann die Musikschule den Unterrichtsvertrag fristlos kündigen.
7. Unterrichtsjahr und Ferienregelung
Das Schuljahr der Musikschule Minden ist das Kalenderjahr. Für die Musik schule gilt die Allgemeine Ferienordnung für die öffentlichen Schulen des Landes NRW mit Ausnahme der Regelung über die beweglichen Ferientage. An der Musikschule Minden gibt es keine beweglichen Ferientage.
8. Teilnahmebescheinigungen
Auf Wunsch stellt die Musikschule Teilnahmebescheinigungen aus.
9. Entgeltordnung/Zahlungsmodalitäten
Die Höhe der Unterrichtsentgelte und die Zahlungsmodalitäten regelt der gültige „Tarif zu den Allgemeinen Geschäftsbedin gungen der Musikschule Minden gGmbH“.
10. Krankmeldungen und Erstattungen
10.1. Für vom Schüler abgesagte oder versäumte Unterrichtsstunden ist die Musikschule nicht nachleistungspflichtig. Nichterscheinen entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Der Geschäftsführer kann in begründeten Fällen (z.B. längerfristiger Krankheit) Ausnahmen zulassen.
10.2. Fällt der Unterricht aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, während des Schulhalbjahres mehr als zweimal aus, kann das gezahlte Entgelt auf Antrag für die dritte und weitere ausgefallene Stunden erstattet werden. Geringfügigere Unter richtsausfälle sind bei der Kalkulation der Entgelte bereits berücksichtigt.
11. Leihinstrumente
11.1. Die Musikschule kann ihren Schüler/innen Leihinstrumente zur Verfügung stellen. Die Ausleihe erfolgt durch den Abschluss eines Leihvertrages mit der Musikschule.
11.2. Für die Leihinstrumente besteht seitens der Musikschule keine Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung. Sie sind von den Schülern sachgemäß zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte ist nicht
gestattet.
11.3. Leihverträge können von beiden Seiten schriftlich zum Ende des Monats gekündigt werden. Behandelt der Schüler das Leihinstrument unsachgemäß, kann die Musikschule den Leihvertrag jederzeit fristlos kündigen. In diesem Fall ist der Schüler zur unverzüglichen Rückgabe des Instruments verpflichtet.
12. Unterrichtsort, Aufsicht und Haftung
12.1. Der Unterricht findet in den Räumen der Musikschule oder in den von der Musikschule genutzten Räumen im Stadtgebiet Mindens statt.
12.2. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Die Erziehungs berechtigten oder deren Vertreter sind verpflichtet, ihre Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren bis zum Eintreffen der/des Lehrer/in zu beaufsichtigen und nach Unterrichtsende pünktlich abzuholen, da eine Aufsicht durch die Musikschule über die Unterrichtszeit hinaus nicht gewährleistet werden kann. Die Musikschule übernimmt die gesetzliche Aufsichtspflicht nur während des Unterrichts.
12.3. Die Schüler/innen sind durch die Musikschule nicht gegen Unfallschäden in den Unterrichtsräumen oder auf dem Schulweg versichert. Die Musikschule haftet für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen lediglich im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen. Die Schüler/innen haften nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten gelten die Bestimmungen für Allgemeinbildende Schulen in Nordrhein-Westfalen (§ 54 Schulgesetz NRW).
14. Eltern- und Schülervertretung
Die „Ordnung für die Eltern- und Schülervertretung an der Musikschule Minden“ regelt die Eltern- und Schülervertretung für Schüler an der Musikschule.
15. Nebenabreden/Gerichtsstand/Inkrafttreten
15.1 Der Gerichtsstand für beide Teile ist Minden.
15.2. Diese AGB treten am 01.07.2005 in Kraft. Gleichzeitig
verlieren alle anderen vorausgehenden AGB ihre Gültigkeit.
Tarifbestimmungen zu den AGB für die Musikschule Minden gGmbH gültig ab 01.01.2025)
Tarif zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Musikschule Minden gGmbH“
gültig ab 1.1.2025
1. Allgemeines
Die folgenden Tarifbestimmungen enthalten die privatrechtlichen Entgelte, die für die
erbrachten Leistungen von der Musikschule Minden gGmbH, nachfolgend
Musikschule genannt, erhoben werden.
Die Entgelte gliedern sich in einen Kernbereich und einen Projektbereich, für den
unterschiedliche Regelungen gelten.
2. Entgelte im Kernbereich
2.1. Die Entgeltpflicht beginnt mit der Aufnahme des Unterrichts.
2.2. Tarif A gilt für minderjährige Schüler/innen und für volljährige Auszubildende,
Schüler und Studenten, die ihren Anspruch auf Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nachweisen.
2.3. Tarif B gilt für Erwachsene mit eigenem Erwerbseinkommen. Tarif B gilt auch
für Auszubildende, Schüler und Studenten, die wegen Überschreitens der
Einkommensgrenzen nach dem BKGG keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben.
2.4. Mehrfach- u. Geschwisterermäßigung
Für weitere Unterrichtsfächer und wenn mehrere Familienmitglieder Unterricht an der
Musikschule belegen, wird das Entgelt für den Zweiten und weitere Unterrichte um
25% ermäßigt.
2.5. Schwerbehinderte erhalten auf Antrag ebenfalls eine Ermäßigung um 25% (gilt
ab einem Grad von 50%).
2.6. Ensembles, Bands, Orchester
Für Ensemblefächer, die als weiteres Unterrichtsfach gebucht werden, gilt eine
Mehrfachermäßigung von 50 %.
3. Entgelte im Projektbereich
Für Workshops und Kurse berechnet die Musikschule besondere Entgelte, die dem
jeweiligen Kursprospekt zu entnehmen sind.
4. Sozialermäßigungen
Die Musikschule gewährt auf Antrag Anspruchsberechtigten auf Arbeitslosengeld 2
(SGB II), Sozialgeld (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz und Bezieher*innen von
Wohngeld und Kinderzuschlag sowie Besitzer des Weser-Werre-Tickets eine
Sozialermäßigung in Höhe von 50% auf die jeweiligen Entgelte. Endet der
Ermäßigungsanspruch, so ist dies der Musikschule unverzüglich schriftlich oder zurNiederschrift mitzuteilen. Sozialermäßigungen können neben anderen Ermäßigungen
gewährt werden.
5. Zahlungsmodalitäten
5.1. Alle im Kernbereich zu entrichtende Entgelte sind als Jahresentgelte kalkuliert.
Die Entgelte sind monatlich vorschüssig fällig und müssen bis zum jeweiligen
1. des Monats auf das Konto der Musikschule Minden gGmbH, Sparkasse Minden-
Lübbecke, IBAN: DE 39 4905 0101 0040 1301 97 gutgeschrieben sein. Zur
Erleichterung des Zahlungsverkehrs ist die 14-tägige Frist für die Information vor
Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt.
Die Musikschule bittet um Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.
5.2. Alle im Projektbereich zu entrichtende Entgelte sind projektbezogen und
unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Unbeschadet der Teilnahmedauer
erstreckt sich die Entgeltpflicht über die gesamte Dauer der Veranstaltung. Erfolgt
eine Abmeldung weniger als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, so können die
vereinbarten Entgelte nicht erstattet werden.
5.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen gerät der Zahlungspflichtige ohne
Mahnung in Verzug. Mit Eintritt des Verzugs erhebt die Musikschule eine
Bearbeitungspauschale, jeweils zuzüglich anfallender Verzugszinsen:
- 1. Mahnung 5,00 Euro
- 2. Mahnung 10,00 Euro
- 3. Mahnung 15,00 Euro.
Bei weiterem Zahlungsverzug folgt ein gerichtliches Mahnverfahren mit Kostenersatz
gemäß BRAGO zzgl. Verzugszinsen.
Bei Zahlungsverzug besteht kein Anspruch auf Unterricht.
6. Tarifanpassungen
Tariferhöhungen müssen mindestens einen Monat vor wirksam werden bekannt
gegeben werden. Bei Tariferhöhungen steht dem/der Schüler/in ein
außerordentliches Kündigungsrecht mit wirksam werden der Tariferhöhung zu. Die
außerordentliche Kündigung muss dem Sekretariat 14 Tage vor dem wirksam werden
vorliegen.